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Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft




FVCML0208 10
Stellungnahme zum Verordnungsentwurf „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) (2012) PDF Drucken E-Mail

Stellungnahme des Verbandes Deutscher Privatschulverbände (VDP)
zum Verordnungsentwurf „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung
Arbeitsförderung (AZAV)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


1. Der VDP begrüßt das Ziel der Bundesregierung, die Qualität, Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems zu überprüfen und bei der Zulassung von Trägern einen Nachweis der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu fordern sowie den Einsatz qualifizierten Personals und eines Systems zur Sicherung der Qualität. Jedoch wird durch die dramatischen Mittelkürzungen, die mit der Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente einhergehen, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Träger massiv eingeschränkt. Diese ist eine wesentliche Voraussetzung, damit die Anforderungen an qualitativ hochwertige und effiziente Arbeitsmarktdienstleistungen erfüllt werden können.

2. Kritisch bewertet der VDP die in § 2 (3) des Verordnungsentwurfs vorgesehenen Kriterien zu den Anforderungen an die Berufserfahrung, Aus- und Weiterbildung der Leitung und Lehrkräfte, die dazu dienen sollen, eine erfolgreiche Maßnahmedurchführung erwarten zu lassen. Eine wesentliche Herausforderung für die Lehrkräfte bei der Durchführung einer Maßnahme der Arbeitsförderung liegt in der spezifischen Teilnehmerstruktur. Insofern sollte das Vorliegen von Erfahrungen in der Erwachsenenbildung ein Kriterium bei der Bewertung zur Eignung der Lehrkräfte darstellen, erfordert diese Teilnehmerzielgruppe von einer Lehrkraft doch besondere pädagogisch-didaktische Kompetenzen. Daher ist nicht ersichtlich, warum bei den Angaben zur Eignung und Erfahrung der Lehrkräfte künftig - anders als in der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) - auf dieses relevante Kriterium verzichtet werden soll.

3. In Zusammenhang mit den in § 2 (2) Nr. 4 und (3) Nr. 3 AZAV vorgesehenen Bewertungen des Trägers und der Lehr- und Fachkräfte durch die Teilnehmer weist der VDP darauf hin, dass die Teilnehmer regelmäßig nicht in der Lage sind, die gewollten Bewertungsmaßstäbe anzulegen, sondern häufig ungerechtfertigte subjektive Kriterien in die Beurteilung einfließen lassen. Dies erklärt sich unter anderem aus der oftmals schwierigen Teilnehmerzielgruppe bzw. -klientel. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eine Maßnahmeteilnahme nicht freiwillig bzw. nicht aus eigenem Antrieb erfolgt.

4. Der VDP befürwortet die in § 3 (2) AZAV vorgesehene Veröffentlichung der durchschnittlichen Kostensätze. Über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung an die Träger müsste noch eine Regelung getroffen werden. Den vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit bei Überschreitung der Kostensätze lehnt der VDP jedoch ab. Durch den Zustimmungsvorbehalt wird massiv in die Autonomie der fachkundigen Stellen eingegriffen. Insbesondere durch den bei Überschreitung der Kostensätze in § 180(3) Nr. 4 SGB III vorgesehenen Ausschluss der Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch die fachkundigen Stellen und die damit einhergehende Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf die Bundesagentur für Arbeit erfolgt ein deutlicher Autonomieverlust. Die fachkundigen Stellen überprüfen die zur Maßnahmezertifizierung vom Träger eingereichten Kalkulationen bereits auf Angemessenheit und erteilen nur bei begründeter Überschreitung der Kostensätze eine Maßnahmezulassung. Auch in der Begründung zum Verordnungsentwurf wird die eigenständige und abschließende Entscheidung der fachkundigen Stelle über die Zulassung von Maßnahmen betont. Eine in § 4 (2) AZAV vorgesehene Beurteilung des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses sowie der Notwendigkeit überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer und personeller Aufwendungen für die Maßnahmeprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit steht der Unabhängigkeit der fachkundigen Stellen entgegen. Diese Beurteilung ist eine Nachprüfung (Doppelprüfung) vor allem der Maßnahmekalkulation und -konzeption und stellt damit die Kompetenz der fachkundigen Stellen generell in Frage. Auch wäre bei einer solchen Nachprüfung zu klären, über welche Fachkompetenz die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit verfügen müssen, die über die Entscheidung der fachkundigen Stellen befinden sollen. Nach Ansicht des VDP wird - anders als in der Begründung des Verordnungsentwurfs dargelegt - in die Verantwortlichkeit der fachkundigen Stellen eingegriffen, wenn diese Überschreitung von Kostensätzen nicht über die Zulassung einer Maßnahme entscheiden dürfen, sondern die Maßnahme zur Entscheidung über die Zulassung an die zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit weiterleiten müssen. Doppelte Maßnahmeprüfungen führen außerdem zu einer unnötigen Belastung des Verwaltungshaushalts der Bundesagentur für Arbeit, da hierfür eine zuständige Stelle innerhalb der Bundesagentur für Arbeit eingerichtet werden muss. Auch führt eine solche zweite Zulassungsprüfung zu zusätzlichem Aufwand für die Träger sowie zu zeitlichen Verzögerungen im Zertifizierungsprozess.

5. Soweit § 3 (4) AZAV eine Prüfung in Hinblick auf eine Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze bei Maßnahmen nach § 45 SGB III vorsieht, weist der VDP auf den ruinösen Preiskampf hin, der in den letzten Jahren durch die öffentlichen Ausschreibungen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wegen des monopolistischen SGB-Marktes entstanden ist. Es stellt sich die Frage, wie erstmalig durchschnittliche Kostensätze für diese Maßnahmen ermittelt werden sollen. Die bislang bestehenden Ausschreibungspreise können hierfür nach Ansicht des VDP keinen Anhaltspunkt bieten. Diese führen nicht nur zu wirtschaftlicher Not der Träger, sondern auch zu einem Qualitätsverlust der Maßnahmen. Der VDP hat bereits mehrfach in Gesprächen und Stellungnahmen einen Lösungsvorschlag unterbreitet: Es sollten von der ausschreibenden Stelle „Ausschreibung korrespondierende“ Kostenkalkulationen erstellt werden, weil nur so erkannt und festgelegt werden kann, welche Kosten vor dem Hintergrund der Ausschreibungsparameter und der gewünschten Qualität zu erwarten sind bzw. auf welchem qualitativen Niveau die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen nach § 45 SGB III festgeschrieben werden sollen. Auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gem. §§ 81, 82 SGB III müssen Kalkulationsgrundlagen, die zur Ermittlung der Kostensätze geführt haben, als Korrektiv zur Vermeidung von Qualitätsverlusten erstellt und für die Träger nachvollziehbar und transparent offengelegt werden.

6. Die Begründung des Verordnungsentwurfs geht davon aus, dass sich Selbstlerninhalte regelmäßig kostenmindernd auswirken und dies gem. § 3 (3) AZAV entsprechend bei der Maßnahmeprüfung durch die Fachkundige Stelle berücksichtigt werden muss. Diese Einschätzung teilt der VDP nicht. Insbesondere müssen die Kosten für eine aufwendige Erstellung und Überarbeitung der Selbstlernmaterialien vom Träger in der Kalkulation berücksichtigt werden. Ebenso ist regelmäßig eine pädagogische Lernbegleitung der Teilnehmer erforderlich. Darüber hinaus fallen - anders als in der Begründung zu § 3 (3) AZAV genannt - auch in Praktikumszeiten für die Träger Kosten an, u.a. zur Praktikumsbetreuung von Teilnehmern und Unternehmen.

7. Der VDP kritisiert die Regelungen zum Zulassungsverfahren in § 5 (3) AZAV. Eine Regelung zur Dauer der Trägerzertifizierung bzw. der Zeitraum der Gültigkeit eines Trägerzertifikats wird nicht genannt. Darüber hinaus wird die Dauer der Maßnahmezulassung nicht einheitlich festgelegt. Sie soll auf längstens 3 Jahre befristet werden, soll allerdings auch auf bis zu 5 Jahre befristet werden können, wenn die Entwicklung auf dem Ausbildungsund Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat. Nach Ansicht des VDP genügen die im Verordnungsentwurf genannten Kriterien  nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. In welchen Fällen Maßnahmen nicht unmittelbar den Veränderungen des Arbeitsmarktes unterworfen sind, erschließt sich nicht ohne weiteres. Ebenso wenig ist aus der Verordnung und der Begründung ersichtlich, nach welchen Kriterien eine „Staffelung“ der Maßnahmezertifizierungsdauer von bis zu maximal 5 Jahren erfolgen soll. Eine objektiv nachvollziehbare Nennung der Kriterien ist sowohl für die fachkundigen Stellen, die die Maßnahmezertifizierung vornehmen, als auch für die Träger zwingend erforderlich.

8. In § 7 AZAV wird die Fortgeltung der Empfehlungen des Anerkennungsbeirats nach der AZWV bis zum Wirksamwerden neuer Empfehlungen festgelegt, wenn diese Empfehlungen nicht dem SGB III und der AZAV widersprechen. Der VDP ist der Ansicht, dass mit der Empfehlung des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung staatlicher berufsbildender Schulen ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen vorliegt, soweit die Empfehlung für die staatlichen Schulen erleichterte Zertifizierungsbedingungen vorsieht, indem diese von einer Trägerzertifizierung teilweise ausgenommen sind.

Stand: 13.01.2012